Weitere Gremien/ Strukturen
Rechtsschutzbeauftragter und DO-Verteidiger
Wolfgang Klatta
Weitere DO-Verteidiger:
Karl-Heinz Fritz
Frank Grapatin
Ulrich Przybylski
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Vertrauensleutekoordinatoren
Markus Robert u. Herwart Güttner
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Fachgruppe Tarif
Leiterin: Silvia Roreger
weitere Ansprechpartnerin: Antje Szerreiks und Carsten Winkel
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Webmaster unserer Homepage
Torsten Schulz
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Redaktionsteam HERTA AN ALLE (Publikationsorgan der KG Recklinghausen)
Norbert Sperling (Verantwortlicher)
Silvia Roreger
Markus Robert
Willi Puksic-Hower
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Geschäftsordnung der Kreisgruppe Recklinghausen
der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
§ 1 Die Geschäftsordnung der GdP, Landesbezirk NW, Kreisgruppe Recklinghausen, gilt für den gesamten Geschäftsbetrieb aller Gliederungen der Kreisgruppe.
Grundlage dieser Geschäftsordnung ist die Satzung der GdP, Landesbezirk NW, die Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP und der Organisationsplan der GdP, Landesbezirk NW.
Jeder in den folgenden §§ nicht gesondert angesprochene Punkt ist nach den o.a. Bestimmungen zu regeln.
§ 2 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Kassierer
d) den drei stellv. Vorsitzenden
e) den zwei stellv. Schriftführern
f) den zwei stellv. Kassierern
g) dem Medienbeauftragten
h) dem Vorsitzenden der Jungen Gruppe
i) dem Vorsitzenden der Seniorengruppe
j) der Vorsitzenden der Frauengruppe
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer.
§ 3 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den gewählten Vertrauensleuten aller Dienststellen des Kreisgruppenbereiches und den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sowie je einem gewählten Vertreter der Fachgruppen.
2. Die Vertrauensleute werden rechtzeitig vor den Personalratswahlen in den Dienststellen gewählt.
§ 4 Beschlüsse
1. Beschlüsse der Mitglieder- bzw. Hauptversammlung gehen den
Beschlüssen des erweiterten Vorstandes vor.
2. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gehen den Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes vor.
§ 5 Sitzungen
1. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Grundsätzlich sollte einmal im Monat eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes einberufen werden. Sitzungen des erweiterten Vorstandes sollen mindestens alle zwei Monate stattfinden.
2. Auf Verlangen von drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes hat eine Sitzung desselben nach Einladung innerhalb von drei Tagen stattzufinden.
3. Auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes hat der Vorsitzende eine Sitzung des erweiterten Vorstandes einzuberufen, die innerhalb von zehn Tagen stattzufinden hat.
4. Zu den Sitzungen ist rechtzeitig unter Nennung von Ort, Zeit und Tagesordnung persönlich einzuladen.
5. Die mit den Sitzungen verbundenen Kosten werden angemessen erstattet.
§ 6 Beschlussfähigkeit
1 a. Der geschäftsführende sowie der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der tatsächlichen Mitglieder nach ordnungsgemäßer Einladung anwesend ist.
1 b. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung vom Sitzungsvorsitzenden festgestellt.
2. Beschlussunfähigkeit wird während der Sitzung nur auf Antrag festgestellt.
3. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von vierzehn Tagen stattzufinden hat und unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
§ 7 Abstimmungen
Abstimmungen innerhalb des Vorstandes sind grundsätzlich offen durchzuführen. Sie können
a) auf Antrag geheim
und
b) auf Antrag der Hälfte der anwesenden Mitglieder namentlich durchgeführt werden.
§ 8 Niederschrift
1. Der Schriftführer hat über den Verlauf jeder Sitzung eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die Beschlüsse wörtlich sowie das Abstimmungsergebnis enthalten.
2. Jede Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 9 Ausgaben
1. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, über außergewöhnliche Ausgaben im Einzelfall, die nicht dem normalen Geschäftsbetrieb dienen, bis zu einem Betrag von 500,00 € zu beschließen.
2. Über die Ausgabe höherer Beträge hat der erweiterte Vorstand zu beschließen.
3. Der Kassierer hat bei Ausgabebeschlüssen ein Vetorecht. In diesen Fällen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 10 Informationsfluss
Der Vorsitzende ist über alle Vorgänge innerhalb der Kreisgruppe zu unterrichten. Wichtige Entscheidungen des Landesbezirkes bzw. des Bundesvorstandes sind dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen und grundsätzlich an den erweiterten Vorstand weiterzugeben.
§ 11 Zeichnungsberechtigung
1. Schriftstücke von grundsätzlicher Bedeutung für die Kreisgruppe sind vom Vorsitzenden, einem seiner Vertreter oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Bei Kassenangelegenheit ist der Kassierer zeichnungsberechtigt.
3. Schecks und Überweisungen müssen vom Kassierer oder seinem Stellvertreter und einem der benannten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet sein. Davon ausgeschlossen sind die stellvertretenden Kassierer.
4. Im internen Schriftverkehr sind alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in ihrem Bereich zeichnungsberechtigt.
§ 12 Hauptversammlung
Vor jedem Ordentlichen Landesdelegiertentag findet eine Hauptversammlung mit Wahlen zum geschäftsführenden Kreisgruppenvorstand statt.
In den anderen Jahren ist mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung abzuhalten.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.11.2009 in Recklinghausen beschlossen. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.
Im Auftrag
gez.
Willi Puksic-Hower (KG-Vorsitzender) Markus Robert (Schriftführer)

