Archiv 2024


08. Februar 2024
Inflationsausgleich und Pension
Die Frage, wie hoch der Inflationsausgleich für pensionierte Kolleginnen und Kollegen ausfällt, war häufig nicht ganz klar zu beantworten. Viele Konstellationen waren nicht eindeutig geklärt. Die GdP hat daher eine klarstellende Verfügung eingefordert. Dieser Aufforderung ist das Finanzministerium mit einem Runderlass nun nachgekommen.
Der Erlass regelt im Kern folgende Punkte:
1.) Treffen Pension und Bezüge aus dem öffentlichem Dienst zusammen, ist das Arbeits-/Dienstverhältnis für die Einmalzahlung maßgeblich.
Bsp.: Kollege X ist mit dem Ruhegehaltssatz 71,75 % in Pension gegangen, arbeitet dann aber als Tarifkollege in Vollzeit weiter. Für die Einmalzahlung des Inflationsausgleichs ist dann die Vollzeitstelle (100 %) maßgeblich.
Ausnahme: Der Anspruch wäre höher, wenn der Ruhegehaltssatz maßgeblich wäre.
Bsp.: O.g. Kollege arbeitet nicht in Vollzeit, sondern in 50%-iger Teilzeit. Damit wäre für die Einmalzahlung zunächst der Teilzeitanteil vorrangig (50%). Weil das aber nachteilig wäre, kann der Kollege einen Antrag auf Auszahlung der Differenz zu seinem Ruhegehaltssatz (71,75%) stellen.
2.) Treffen Pension und Hinterbliebenenversorgung zusammen, ist der Ruhegehaltssatz aus dem eigenen Dienstverhältnis maßgeblich.
Bsp.: Kollegin Y ist mit dem Ruhegehaltssatz 71,75 % in Pension gegangen, erhält zusätzlich Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 % der Bezüge des verstorbenen Ehepartners. Für die Einmalzahlung ist der eigene Ruhegehaltssatz maßgeblich.
3.) Treffen mehrere Pensionen zusammen, ist der Ruhegehaltssatz des späteren Dienstverhältnisses maßgeblich.
Bsp.: Kollege X hatte vor seinem aktuellen Dienstverhältnis bereits ein Beamtenverhältnis bei einem anderen Dienstherren. Für die Einmalzahlung ist der Ruhegehaltssatz des späteren Dienstverhältnisses maßgeblich.
Die GdP begrüßt, dass diese Sachverhalte nun klar und zu Gunsten unserer Kolleginnen und Kollegen geregelt wurden. Das erspart viele Diskussionen und gewährleistet, dass auch unsere pensionierten Kolleginnen und Kollegen bestmöglich von der Inflationsausgleichsprämie profitieren. Falls ihr euch nicht sicher seid, ob eure Prämie korrekt ermittelt wurde, sprecht uns gerne an.
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05. Februar 2024
Minister „reult“ Mehrarbeit ab
Foto: Justin Brosch/GdP
Das LAFP hat auf Weisung des Ministeriums des Innern eine Verfügung mit Hinweisen zum Entstehen von Mehrarbeit und sonstiger Stundenguthaben an die Polizeibehörden versandt. Damit findet die seit dem DSM-Einführungserlass vom 29.02.2000 umgesetzte Praxis, dass angeordnete Mehrarbeit kleiner gleich 5 Stunden pro Monat nicht ersatzlos verfällt, sondern als geleistete Arbeitszeit auf das Haben-Konto umgebucht wird, ein jähes Ende. Dabei war seinerzeit bereits klar: Die Aufgaben der Polizei NRW führen regelmäßig zu Mehrarbeit bei unseren Kolleginnen und Kollegen. Diese darf nicht verfallen. Das galt damals, und das gilt heute umso mehr. Gerade mit Blick auf das Versprechen des Ministers, dass unter ihm keine „Überstunde“ verfällt.
Mehrarbeit kleiner gleich 5 Stunden pro Monat verfällt zukünftig
Mit der aktuellen Verfügung werden künftig Stunden angeordneter Mehrarbeit kleiner gleich 5 Stunden pro Monat oberhalb der schon überlangen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden ersatzlos gestrichen.
Mangelnde Wertschätzung für geleistete Arbeit wird Folgen haben
Schon heute ist es teilweise sehr schwierig, Freiwillige bei Alarmierungen aus der Freizeit für Spontan-Lagen oder andere Ad-hoc-Anlässe zu finden. Der nun zukünftig stattfindende ersatzlose Stundenverfall von bis zu 5 Stunden angeordneter Mehrarbeit pro Monat wird diese Herausforderungen noch vergrößern. Andere Länder sind dort bereits wesentlich weiter. Hessen hat die Polizei von der Bagatellgrenze ausgenommen und auch das BKA wendet die Regelung nicht an. Genau das ist der richtige Weg, um die entsprechende Wertschätzung für die geleistete Arbeit zu zeigen.
Innenminister Reul muss für Nichtanwendung in der Polizei sorgen
Angeordnete Mehrarbeit spielt in keinem anderen Ressort in NRW eine so wichtige Rolle wie in der Polizei, um die stetig wachsenden Aufgaben erfolgreich bewältigen zu können. Für die GdP ist klar: Jede Stunde Arbeitszeit bedeutet eine physische und psychische Belastung, daher ist es nicht mit dem Fürsorge-Gedanken zu vereinen, dass diese zukünftig ersatzlos verfallen sollen.
Für eine Nichtanwendung der Bagatellgrenze für die NRW-Polizei muss sich Innenminister Reul schleunigst mit aller Kraft im Landeskabinett einsetzen, andernfalls werden zukünftig am Monatsende unzählige Stunden „abgereult“ werden und damit ersatzlos verfallen, obwohl sie für die Innere Sicherheit in Nordrhein-Westfalen geleistet wurden.
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01. Februar 2024
Pressemitteilung
GdP startet kraftvoll in den Personalratswahlkampf
Foto: Sven Vüllers/GdP
Düsseldorf.
Mit einem starken Team und bestens gerüstet geht die Gewerkschaft der Polizei (GdP) die im Mai anstehenden Personalratswahlen bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen an. „Wir werden dem Innenminister im Nacken sitzen: Es muss signifikante Verbesserungen für die Polizeibeschäftigten geben“, drängt GdP-Landesvorsitzender Michael Mertens.
Markus Robert führt auf Landesebene die GdP-Liste der Beamtinnen und Beamten an, Jutta Jakobs die der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auf einer Sitzung des Landesbezirksbeirates in Gladbeck (31. Januar/1. Februar) wurden die Listen einstimmig beschlossen. Die GdP geht mit dem Motto „Laut und deutlich“ in die Wahl. Denn „laut und deutlich“ tritt die Gewerkschaft für die Interessen der Polizeibeschäftigten ein. Mit rund 49.000 Mitgliedern in NRW ist die GdP die mit Abstand stärkste Gewerkschaft im Polizeibereich.
Zulagen rauf, Wochenarbeitszeit runter, bessere Aufstiegschancen, moderne Arbeitsplätze, mehr Arbeits- und Gesundheitsschutz: Das sind die Forderungen der GdP für die anstehende Personalratswahl. Die Abstimmung läuft vom 13. bis 17. Mai 2024. Stimmberechtigt sind etwa 61.000 Polizeibeschäftigte – so viele wie noch nie.

30. Januar 2024
Sonderzahlungsgesetz 2003
Altwidersprüche zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Keine Rechtsmittel notwendig!
Foto: Archiv
Düsseldorf.
Derzeit versendet das Finanzministerium massenhaft Widerspruchsbescheide, die noch das Altverfahren zum Sonderzahlungsgesetz 2003 betreffen. Mit diesem Gesetz wurde seinerzeit das sogenannte Weihnachtsgeld gekürzt und das Urlaubsgeld gestrichen. Im Rahmen von mehreren Musterverfahren wurde die Verfassungsmäßigkeit dieser Besoldungseinbußen gerichtlich überprüft.
Das Sonderzahlungsgesetz NRW verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip. Dies haben sowohl das Oberverwaltungsgericht NRW als auch Ende 2017 das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Die Kürzungen waren verfassungskonform.
Widerspruchsbescheide in Serie
Anlässlich eines Spitzengesprächs teilte das Finanzministerium bereits letztes Jahr mit, dass sich dort 900.000 (!) Altwidersprüche zum Sonderzahlungsgesetz angesammelt haben, die nun abschlägig beschieden werden sollen. Offensichtlich war man zunächst technisch nicht in der Lage, so viele Widersprüche in einem Massenverfahren abzulehnen. Wir wissen nicht, ob man im Finanzministerium nun eine "Ablehnungsmaschine" ausgetüftelt hat. In jedem Fall ergehen nun entsprechende Widerspruchsbescheide.
Musterverfahren beendet
Weil aber die Rechtsprechung hier leider eindeutig und die Frage der Verfassungsmäßigkeit höchstrichterlich geklärt ist, sind diese Musterverfahren beendet. Wir raten daher in Abstimmung mit den anderen öD-Gewerkschaften ausdrücklich nicht, Rechtsmittel gegen die Widerspruchsbescheide einzulegen. Wichtig ist, dass dies nicht die aktuelle Diskussion um die verfassungskonforme Alimentation betrifft, sondern ausschließlich die Widersprüche ab dem Jahr 2003. Die Widerspruchsbescheide sollten sich daher ausdrücklich auf das Sonderzahlungsgesetz NRW, also auf das Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld beziehen. Dann müsst Ihr nicht tätig werden. Wenn Ihr dazu unsicher seid oder Rückfragen habt, wendet Euch gerne an die Rechtsschutzstelle des Landesbezirks.
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26. Januar 2024
Schwerwiegende rechtliche Bedenken
Expertin: NRW-Gesetzesvorstoß verfassungswidrig
Foto: Holger Dumke/GdP
Düsseldorf.
Bereits im vergangenen Jahr hat die Landesregierung einen Entwurf für eine neue Vorschrift im Strafgesetzbuch in den Bundesrat eingebracht, die „volksverhetzende Inhalte und verfassungswidrige Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung“ unter Strafe stellen soll. Die Vorschrift sieht dabei u.a. vor, dass Amtsträger bei Äußerungen oder Verbreitungen verfassungsfeindlicher Inhalte eine Geld- oder Haftstrafe bis zu drei Jahren erhalten sollen. Die Vorschrift liegt zwischenzeitlich dem Bundestag zur Befassung vor.
Für uns ist vollkommen klar: Gerade in der aktuellen Zeit muss immer wieder betont werden, dass die GdP ebenso wie die überwältigende Mehrheit unserer Kolleginnen und Kollegen mit beiden Beinen auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Für rechte oder andere extremistische Gesinnungen ist hier kein Raum. Aber: Gesetzgebung muss sich ebenso an die Grenzen unserer Verfassung orientieren und darf sie nicht überschreiten. Auch das gehört zum Rechtsstaat.
Wichtig ist hier eine sachliche Debatte über den Entwurf. Daher hat die GdP die renommierte Juristin Prof. Dr. Elisa Hoven von der Uni Leipzig um eine Begutachtung des Gesetzentwurfes gebeten. Ihr Votum ist klar.
Entwurf ist in der vorgelegten Form verfassungswidrig
Die Expertin stellt folgende schwerwiegende rechtliche Bedenken zum Entwurf fest:
• Die Vorverlagerung der Strafbarkeit reicht sehr weit, wahrscheinlich zu weit.
• Die Erschütterung des öffentlichen Vertrauens reicht nicht aus, um Eingriffe in die Meinungsfreiheit durch strafrechtliche Verbote zu rechtfertigen.
• Die Formulierung des Tatbestandes weist erhebliche Unklarheiten auf und entspricht daher nicht dem „Bestimmtheitsgrundsatz“.
• Der formulierte Schutzzweck rechtfertigt nicht den Eingriff in die Meinungsfreiheit.
Die Ergebnisse stützen die Einschätzung der GdP und machen deutlich: Hierbei handelt es sich um absolute Schaufensterpolitik. Die bestehenden Möglichkeiten, die sowohl das Straf- als auch das Disziplinarrecht vorsehen, sind vollkommen ausreichend, um entsprechendes Verhalten zu bestrafen. Die GdP wird das Thema auf Bundesebene weiter begleiten und daran erinnern, dass Recht und Gesetz untrennbar sind und der Zweck nicht die Mittel heiligt.
Wir halten Euch auf dem Laufenden!
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24. Januar 2024
Polizeidienstunfähigkeit:
Unsere Kollegen sind kein "Kostenfaktor"!
GdP kritisiert geplante Änderungen am PDU-Erlass
Foto: Justin Brosch/GdP
Düsseldorf.
Der Dienstherr plant gravierende Änderungen des Erlasses zur Polizeidienst-Unfähigkeit (PDU) - die GdP ist alarmiert. Die angedachten Änderungen betreffen zum einen eine Verkürzung der Prognosedauer bei Verwendungseinschränkungen. Das bedeutet konkret, dass bei vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen schneller PDU-Verfahren eingeleitet werden sollen. Zum anderen soll die Grenze für den Laufbahnwechsel von aktuell dem 50. Lebensjahr auf das 55. Lebensjahr nach hinten verlegt werden. Das würde es dem Dienstherrn ermöglichen, ältere Kolleginnen und Kollegen mit gesundheitlichen Einschränkungen in den Verwaltungsdienst zu verschieben und so von Polizeizulage und Freier Heilfürsorge abzuschneiden.
Argumentiert wird betriebswirtschaftlich. Dienstunfähige Kolleginnen und Kollegen sind für das Land besonders teuer, solange sie die Polizeizulage erhalten und von der Freien Heilfürsorge profitieren, so der Dienstherr. Die GdP hat in dieser Sache umgehend den Minister angeschrieben und klar gemacht: Unsere Kolleginnen und Kollegen sind kein „Kostenfaktor“! Eine solche Betrachtung ist ein Schlag ins Gesicht für diejenigen, die Tag für Tag ihre Gesundheit im Dienst riskieren, um Bürgerinnen und Bürger zu schützen und für den Rechtsstaat einzutreten.
Eindrücke des Anschlags von Ratingen wirken nach
Die geplanten Änderungen kommen ausgerechnet im Jahr nach dem heimtückischen Anschlag von Ratingen. Die Eindrücke wirken noch nach, die Folgen der Brandattacke werden die Beteiligten ein Leben lang begleiten. Nach dem Attentat hatten sich richtigerweise noch alle demonstrativ hinter die Betroffenen gestellt, auch und vor allem der Minister. Das war gut und richtig. Und jetzt soll am PDU-Erlass rumgefingert werden? Das passt nicht zusammen, meint die GdP.
Für uns ist klar: Unsere Kolleginnen und Kollegen verdienen die Sicherheit, dass die Fürsorge des Dienstherrn nicht beim ersten Dienstunfall oder bei der ersten Erkrankung endet. Hierfür werden wir uns einsetzen und den Minister an die Solidaritätsbekundungen der letzten Monate erinnern.
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20. Januar 2024
News aus der Kreisgruppe
Neuwahlen im Rahmen einer Mitgliederversammlung
Foto: Tuba Özdemir (GdP Recklinghausen)
Recklinghausen
Am 11.01.2024 haben wir, im Rahmen einer Mitgliederversammlung, unseren Kreisgruppenvorstand neu gewählt.
Als Kreisgruppenvorsitzender wurde Justin Zühlsdorf mit einem hundertprotzentigen Ergebnis gewählt. Als seine Stellvertreterinnen wurden Susanne Aye und Maren Nölle gewählt. Eva Kühn wird neue Geschäftsführerin und wird in Zukunft von Mensure Kerekli vertreten. Der ehemalige Vorsitzende Norbert Sperling wurde zum neuen Pressesprecher gewählt und bleibt der Kreisgruppe mit all seinem Wissen und seiner Erfahrung erhalten. Der ehemalige stellv. Vorsitzende Herwart Güttner, bleibt dem Vorstand als Beisitzer erhalten.
Alle weiteren Funktionen wurden nicht neu gewählt. Die Personalien bleiben in den Bereichen somit unverändert.
Als Gäste durften wir unsere Polizeipräsidentin Friederike Zurhausen, unseren stellv. GdP Landesvorsitzenden und Vorsitzenden des Hauptpersonalrates der Polizei Markus Robert, den DGB Emscher-Lippe Regionsgeschäftsführer Mark Rosendahl und die Landtagsabgeordnete Anna Teresa Kavena begrüßen.

19. Januar 2024
Demonstrationen
"Demokraten müssen Flagge zeigen" - GdP unterstützt Proteste gegen Rechts
Imago/Marc John
Düsseldorf.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Nordrhein-Westfalen unterstützt die aktuellen Proteste gegen Rechts. „Demokraten müssen Flagge zeigen: Hass, Menschenverachtung und Intoleranz dürfen keinen Raum in unserer Gesellschaft haben“, mahnt der GdP-Landesvorsitzende Michael Mertens. Er fordert alle Mitglieder auf, sich an den auch in NRW zahlreichen Kundgebungen und Demonstrationen zu beteiligen.
Mertens selbst wird an diesem Sonntag, 21. Januar 2024, 12 Uhr, in Köln vor Ort sein, wo ein breites Bündnis unter dem Motto „ Demokratie schützen – AfD bekämpfen“ zum Protest aufgerufen hat. „Die AfD ist eine Partei von gesellschaftlichen Brunnenvergiftern, Rechtsextreme geben den Ton an“, sagt Mertens Die GdP hat sich bereits 2021 mit einen Unvereinbarkeitsbeschluss gegenüber der Partei abgegrenzt: „Wer bei der AfD Mitglied ist, hat bei uns nichts zu suchen.“
Der gesellschaftliche Kampf gegen Rechts und das Eintreten für Demokratie und die freiheitliche Grundordnung ist für die GdP ein immerwährender Auftrag. Er ergibt sich aus der Gründungsgeschichte der Gewerkschaft, die im vergangenen Jahr ihr 75 -jähriges Bestehen feierte. „Unsere Gründerväter saßen für ihre Überzeugungen unter den Nazis im Gefängnis. Dieses dunkle Kapitel deutscher Geschichte darf sich nie wiederholen“, sagt Mertens.

18. Januar 2024
Amtsangemessene Alimentation
Experten einig: Widersprüche gegen die Besoldung wieder ruhend stellen!
Foto: Stefanie Bauer/GdP
Düsseldorf.
Anlässlich einer Anhörung des Unterausschusses Personal des Haushalts- und Finanzausschusses im Landtag am 16.01.2024 hat die GdP nochmal deutlich gemacht: Die Einstellung der Landesregierung, rund 85.000 Besoldungswidersprüche zur Überprüfung der verfassungskonformen Alimentation nicht mehr ruhend zu stellen und Musterverfahren entgegen der ständigen Praxis nicht mehr zuzulassen, ist ein Affront gegen unsere Kolleginnen und Kollegen und gegen die Gewerkschaften und Berufsverbände. Die Anhörung erging auf einen Antrag der FDP-Fraktion im Landtag (DS 18/6368).
Ausgangspunkt der aktuellen Diskussion zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung sind unter anderem mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2020. Darin stellt das höchste deutsche Gericht fest, dass für diese Frage nicht nur der Abstand der Besoldungsgruppen untereinander, sondern auch der unteren Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau zu beurteilen ist. Außerdem macht das Bundesverfassungsgericht deutlich, dass sich die Besoldung an der allgemeinen finanzielle und wirtschaftlichen Entwicklung zu orientieren hat, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
Mit dem Besoldungspaket 2022 hat die Landesregierung, so meint sie, alle notwendigen Maßnahmen unternommen, um diesen Vorgaben zu genügen. Aber: Ist das auch so?
Es bleiben Zweifel
Daran darf man zumindest Zweifel haben, findet die GdP. Gerade mit Blick auf die Anhebung der Regelbedarfssätze sowie die dramatisch gestiegenen Lebenserhaltungskosten ist überdies fraglich, ob die Parameter des Bundesverfassungsgerichts eingehalten wurden. Es gibt also genügend Gründe für die Durchführung von Musterverfahren. Genau dies lehnt die Landesregierung aber bislang hartnäckig ab.
GdP legt eigene Stellungnahme vor
Weil uns dieses Thema so wichtig ist, hat sich die GdP mit einer eigenen Stellungnahme im Landtag eingebracht. Darin unterstützen wir die Forderung nach Ruhendstellung und Musterverfahren uneingeschränkt. Bleibt zu hoffen, dass der breite Expertenkonsens seine Wirkung nicht verfehlt und die Landesregierung nun schnell den Weg für Musterverfahren freimacht. Wir halten Euch über die Entwicklung auf dem Laufenden. Unsere Stellungnahme könnt Ihr in Kürze nachlesen unter https://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/Themen

12. Januar 2024
Kinderkrank: GdP fordert Regelung für Beamte
Foto: GdP
Die Betreuung der Kinder mit dem Dienst unter einen Hut zu bekommen, stellt für unsere Kolleginnen und Kollegen eine tägliche Herausforderung dar. Und das unabhängig davon, ob man tarifbeschäftigt oder verbeamtet ist. Die Ausweitung des Anspruchs auf die sog. „Kinderkrankentage“ für alle Beschäftigtengruppen in den vergangenen beiden Jahren war daher ausdrücklich zu begrüßen. Klar ist aber auch: Der Bedarf wird nicht geringer. Der Gesetzgeber hat bezogen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reagiert und eine erneute Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankentage für die Kalenderjahre 2024 und 2025 beschlossen. So können pro Jahr und Kind längstens 15 Arbeitstage, für alleinerziehende längstens 30 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Maximal können so 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende 70 Arbeitstage pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Übertragung der Regelung für Beamte steht aus
Die Erhöhung des Anspruchs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ging in den vergangenen Jahren stets mit einer Verweisregelung in der Freistellungs- und Urlaubsregelung einher, durch die auch verbeamtete Kolleginnen und Kollegen profitierten. Eine solche Regelung steht aktuell allerdings noch aus.
Die GdP hat daher mit einem persönlichen Anschreiben Minister Reul aufgefordert, sich für eine zügige Regelung für den Beamtenbereich einzusetzen.
Forderung: Dauerhafte Erhöhung der Kinderkrankentage überfällig
Die vergangenen Jahre haben deutlich gemacht, dass es auch unabhängig von der Corona-Pandemie durch Infektionswellen regelmäßig zu Herausforderungen bei der Kinderbetreuung kommt. Das Land sollte hier im Sinne einer vorausschauenden Rechtssetzung den Anspruch auf die Kinderkrankentage dauerhaft erhöhen, um nicht jedes Jahr aufs Neue nachsteuern zu müssen.
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03. Januar 2024
Pressemitteilung
Kräftiger Zuwachs: GdP zählt jetzt fast 49.000 Mitglieder
Düsseldorf.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) geht kräftig gestärkt ins Jahr der Personalratswahlen bei der Polizei in Nordrhein-Westfalen. Zum Stichtag 31. Dezember 2023 zählte die GdP NRW exakt 48.974 Mitglieder – fast 2000 mehr als vor Jahresfrist. Im kommenden Mai werden neue Personalräte gewählt – die GdP ist die mit weitem Abstand stärkste Gewerkschaft im Polizeibereich.
„Wir sind die starke Stimme für alle Polizeibeschäftigten in NRW“, erklärt GdP-Landesvorsitzender Michael Mertens. Neben einer einmal mehr sehr erfolgreichen Mitgliederkampagne mit einem starken Plus bei jungen Kolleginnen und Kollegen hat die Tarifrunde der Entwicklung einen Schub gegeben. „Verbeamtet oder tarifbeschäftigt: Zusammen sind wir eine Polizei“, sagt Mertens. Allein im Tarifbereich hat die GdP im Jahresverlauf rund 500 Mitglieder gewonnen.
In Zeiten, in denen die Gesellschaft immer individueller wird, Kirchen, Parteien und Vereine an Mitgliedern verlieren, legt die GdP in NRW beständig zu. Sie zählt heute mehr als 6000 Mitglieder mehr als im Jahr 2018 und über 10.000 mehr als vor zehn Jahren. Landeschef Michael Mertens sieht das als Bestätigung für eine erfolgreiche Arbeit, die die Interessen der Mitglieder ganz konkret im Blick hat – aber auch als Vertrauensbeweis und Auftrag für die Zukunft.
Die GdP wird die wachsende Stärke nutzen, um den Innenminister daran zu erinnern, dass bei der notwendigen Stärkung der Polizei endlich auch Investitionen in die Menschen erforderlich sind: „Ob es um Arbeitszeit geht, Zulagen oder bessere Aufstiegsmöglichkeiten: Hier sind Verbesserungen für die Kolleginnen und Kollegen überfällig“, mahnt Michael Mertens.
Auch bei der Ausrüstung sieht der GdP-Vorsitzende trotz bisher erfolgter Investitionen weiter Mängel – ein ganz gravierender: „Dass der Taser als wichtiges Mittel der Eigensicherung aktuell in nur 18 der 47 Kreispolizeibehörden zur Verfügung steht, ist nicht hinnehmbar!“

02. Januar 2024
Inflationsausgleichsprämie: 100% Abschlagszahlung mit Februar-Bezügen
Gesetzgebungsverfahren eingeleitet – Einmalzahlung kommt Ende Januar
Die gesetzliche Grundlage zur Auszahlung der „Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ (Inflationsausgleichsprämie) ist auf den Weg gebracht und liegt den Gewerkschaften zur Stellungnahme vor. Nach Kabinettsbefassung soll der Gesetzentwurf am 30.01.2024 in den Landtag zur Beschlussfassung eingebracht werden. Das NRW-Finanzministerium hat mitgeteilt, dass das LBV einen Abschlag in der Höhe der im Gesetz definierten Sonderzahlung von 1800 Euro bzw. 1000 Euro für Auszubildende mit den Bezügen für den Monat Februar 2024 auszahlen wird.
Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung haben diejenigen, die am 9.12.2023 in einem Dienstverhältnis standen und in der Zeit vom 01.08.2023 bis 09.12.2023 an mindestens einem Tag Bezüge erhalten haben. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Zahlung entsprechend anteilig gewährt. Versorgungsempfänger bekommen die 1800 Euro entsprechend des Ruhegehaltssatzes anteilig ausbezahlt. Stichtag ist jeweils der 9.12.2023.

Monatliche Zahlungen für Januar bis Mai kommen erst mit den Mai-Bezügen
Das Finanzministerium hat ebenso angekündigt, dass das LBV die monatlichen Zahlungen von 120 Euro für Januar bis Mai 2024 mit den Mai-Bezügen Ende April und die folgenden Abschläge bis Oktober 2024 monatlich ausbezahlen wird. Auch hier profitiert derjenige, der mindestens an einem Tag in dem Monat Bezüge erhält. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zahlung entsprechend anteilig gewährt und für Versorgungsempfänger wird auch hier entsprechend des Ruhegehaltssatzes ausgezahlt.

Fazit: Ankündigung eingehalten, Auszahlungszeitpunkt etwas spät
Mit dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf wird die von der GdP eingeforderte 1:1 Übernahme umgesetzt, einzig der späte Zeitpunkt des Beginns der monatlichen Auszahlungen überrascht negativ. Hier hätten wir uns für die Kolleginnen und Kollegen eine zügigere Umsetzung der Abschläge
gewünscht.

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